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Pflicht bei jedem Verkauf an Privatkunden

Gewährleistungslabel herunterladen und richtig zeigen

Das Wichtigste

Das Gewährleistungslabel ist ein einheitliches EU-Plakat. Es weist Privatkunden vor dem Kauf auf ihre gesetzlichen Rechte bei Mängeln hin. Ab dem 27. September 2026 muss es jeder zeigen, der Waren an Privatkunden verkauft. Es gibt nichts einzutragen und nichts zu gestalten: Du lädst die amtliche Datei der EU-Kommission herunter und verwendest sie unverändert. Überall dort, wo der Vertrag nicht über eine Online-Oberfläche zustande kommt, gilt DIN A4 als Mindestgröße, und du darfst zwischen Farbe und Schwarz-Weiß wählen. Kommt der Vertrag über eine Online-Oberfläche zustande, schreibt die Verordnung die farbige Fassung vor. Ein Aushang genügt für den ganzen Verkaufsraum, ein Label je Fahrzeug ist nicht verlangt.

Amtliche Datei herunterladen

Hier gibt es nichts zu erzeugen: Am Gewährleistungslabel ist kein einziges Feld editierbar. Du wählst nur, wo du es einsetzt, und lädst die passende amtliche Datei herunter. Alle Dateien stammen unverändert von der Europäischen Kommission.

Wo setzt du es ein?

Amtliche Datei herunterladen

Ein Klick auf eine Zeile lädt die Datei sofort herunter.

Alle Dateien stammen unverändert von der Europäischen Kommission (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960). Wir reichen sie nur weiter; verändert wurde nichts.

So bindest du es online richtig ein

  • Nimm die farbige Fassung. Kommt der Vertrag über eine Online-Oberfläche zustande, etwa im Shop oder im Bestellvorgang, schreibt die Verordnung Farbe sogar vor; für Inserate empfiehlt die EU-Kommission sie. Schwarz-Weiß gehört nicht ins Netz.
  • Das Label direkt und vollständig sichtbar zeigen: auf der Artikel- oder Fahrzeugseite oder im Bestellvorgang. Nicht in der Bildergalerie verstecken, durch die sich der Kunde erst klicken muss.
  • Verkaufst du im Fernabsatz (online oder telefonisch), gehört das Label zusätzlich in die Vertragsbestätigung, in der Regel die Bestätigungs-Mail. Das folgt aus dem deutschen Fernabsatzrecht, ist also Pflicht und nicht nur eine Empfehlung.

Nicht verändern: keine Zuschnitte, keine anderen Farben, kein eigenes Logo, kein zusätzlicher Text. Auch nicht „nur ein bisschen“, das Label ist EU-weit einheitlich, damit Kunden es überall wiedererkennen.

Umstritten: Die Leitlinien der EU-Kommission beschreiben auch eine Variante, bei der nur ein Hinweissatz steht und das Label erst beim Klick oder beim Darüberfahren mit der Maus erscheint. In der Fachliteratur wird bezweifelt, dass das beim Gewährleistungslabel zulässig ist, die Verordnung selbst sieht eine verschachtelte Anzeige nur für das GARAN-Label vor. Sicher bist du, wenn du das Label direkt zeigst.

Gilt für Autohändler und Autohäuser genauso wie für jeden anderen Händler: Es geht um den Verkauf an Privatkunden, nicht um die Branche.

So sieht das Label aus

Beide Fassungen kommen unverändert von der Europäischen Kommission. Welche du nehmen darfst, entscheidet sich danach, ob der Vertrag über eine Online-Oberfläche zustande kommt.

Amtliches Gewährleistungslabel in Farbe auf Deutsch: Überschrift Gesetzliche Gewährleistung, mindestens zwei Jahre, Rechte der Verbraucher und QR-Code zu europa.eu.
FarbeOnline Pflicht, im Verkaufsraum ebenfalls erlaubt
Amtliches Gewährleistungslabel in Schwarz-Weiß auf Deutsch, für den Ausdruck als Aushang im Verkaufsraum.
Schwarz-WeißNur im Verkaufsraum, online nicht zulässig
Das amtliche Gewährleistungslabel hängt in einem Aushangrahmen an der Wand eines Autohaus-Verkaufsraums
So sieht der fertige Aushang aus: gut sichtbar an der Wand, mindestens DIN A4. Der Raum ist ein Symbolbild, mit KI erstellt; das Label darin ist die amtliche Vorlage.

Musst du das Label überhaupt zeigen?

Zwei Fragen, dann weißt du es. Verkaufst du körperliche Waren? Und verkaufst du an Privatkunden? Zweimal Ja heißt: Du bist dran.

Und noch ein Punkt, der nicht über das Ob entscheidet, sondern über das Wie: Der Kunde muss den Hinweis sehen, bevor er sich bindet. Es ist eine Information vor dem Kauf. Ein Zettel, der erst mit dem Vertrag kommt, reicht nicht.

Beim Gewährleistungslabel gibt es nur eine Rolle, die des Verkäufers. Der Hersteller hat hier nichts zu tun, das ist der große Unterschied zum GARAN-Label. Auch die Branche spielt keine Rolle: Es geht um den Verkauf an Privatkunden, nicht um Fahrzeuge, Möbel oder Hausgeräte.

Wen die Pflicht warum trifft und wie sie sich zur verkürzten Gewährleistung bei Gebrauchtwagen verhält, steht im Ratgeber: Gewährleistungslabel im Autohaus. Diese Seite hier ist die Handlungsanleitung.

  • Ja: körperliche Waren an Privatkunden, neu oder gebraucht, im Laden, im Shop, am Telefon, per E-Mail oder über einen Katalog.
  • Nein: reiner Handel zwischen Unternehmen.
  • Nein: reine Dienstleistungen und rein digitale Inhalte ohne körperliche Ware.

Welche Fassung brauchst du: Farbe oder Schwarz-Weiß?

Diese eine Frage entscheidet, welche Datei du lädst. Und die Trennlinie verläuft nicht dort, wo die meisten sie vermuten. Sie verläuft nicht zwischen Laden und Internet, sondern zwischen dem Vertragsschluss über eine Online-Oberfläche und allem anderen.

Wird der Vertrag über eine Online-Oberfläche geschlossen, also im Shop oder im Bestellvorgang, schreibt die Verordnung die farbige Fassung vor. Schwarz-Weiß ist dann unzulässig. Für ein Fahrzeuginserat, bei dem der Vertrag später im Verkaufsraum unterschrieben wird, greift dieser Wortlaut nicht unmittelbar. Die EU-Kommission empfiehlt Farbe aber für jede Anzeige im Netz. Praktisch heißt das: online immer die farbige Fassung, ein zweites Bildset lohnt sich nicht.

In allen anderen Fällen darfst du wählen. Die EU-Kommission bevorzugt die farbige Fassung, Schwarz-Weiß ist im Ladengeschäft aber ausdrücklich erlaubt. Wenn dein Drucker Farbe kann, nimm Farbe.

Wichtig für den Verkauf am Telefon, per E-Mail oder über einen Katalog: Nach dem Wortlaut der Verordnung fällt das nicht unter die Online-Regel, sondern unter die andere. Also Mindestgröße DIN A4, Farbe oder Schwarz-Weiß. Wie das praktisch aussehen soll, sagt die Verordnung nicht. Wer Streit vermeiden will, legt die amtliche Druckfassung bei oder schickt sie mit, statt eine kleine Web-Grafik zu verwenden.

  • Online-Angebot, eigene Website, Fahrzeugbörse: die farbige PNG-Datei. Nimmt dein System kein PNG an, die farbige JPG-Datei.
  • Aushang im Verkaufsraum, gedruckt am eigenen Gerät: die PDF-Druckvorlage. Sie hat zwei Seiten in DIN A4, eine farbige und eine schwarz-weiße.
  • Aushang in A3, A2 oder A1 über eine Druckerei: die SVG-Datei. Ein Vektorformat, verlustfrei skalierbar, daraus zieht die Druckerei jedes Format.
  • Die Schwarz-Weiß-Fassung gibt es ebenfalls als Bilddatei und als Vektordatei. Sie gehört ausschließlich in den Druck, nie in ein Online-Angebot.

Wie groß druckst du den Aushang und wo hängst du ihn hin?

DIN A4 ist die Untergrenze, nicht die Empfehlung. Nach den Leitlinien der EU-Kommission ist A4 für einen Betrachtungsabstand von 0,3 bis 0,5 Meter gedacht, also für den Blick aus nächster Nähe, für den Tresen oder einen engen Innenraum. Für die Wand gegenüber ist das Format zu klein. Miss einmal grob, wie weit der Kunde von der Wand entfernt steht, und wähle danach.

Für ein Autohaus heißt das in der Regel: A4 reicht am Verkaufstisch, für die Wand im Schauraum ist A3 oder A2 die bessere Wahl.

Die Kommission nennt als Orte für den Aushang die Eingangstür, ein Plakat an der Wand oder an einem Gang im Laden und den Verkaufs- oder Kassentresen. Es sind Beispiele, keine abschließende Liste. Eine Grenze gibt es aber: Die Mitteilung soll mit der Ladenumgebung verbunden bleiben. Sie gehört in den Verkaufsbereich, nicht ins Büro und nicht ins Lager.

Der Aushang soll sichtbar und lesbar bleiben, also nicht verzerrt, nicht beschnitten und nicht so gefaltet, dass die Lesbarkeit leidet. Das steht in den Leitlinien und ist damit eine Empfehlung, wenn auch eine gut begründete. Verbindlich ist nur eines: Der QR-Code muss unter normalen Beleuchtungsbedingungen mit einem gewöhnlichen Handy lesbar bleiben.

Für den Druck empfehlen die Leitlinien CMYK, das Farbmodell der Druckereien. Die Dateien, die die Kommission tatsächlich ausliefert, sind allerdings alle im Bildschirmfarbraum RGB, auch die A4-Druckvorlage. Ein CMYK-Original gibt es nicht. Nimm deshalb die amtliche Datei so, wie sie ist, und überlass die Umrechnung deiner Druckerei.

Ein Aushang reicht für den ganzen Verkaufsraum. Der Hinweis gilt für die Verkaufsstelle, nicht für die einzelne Ware. Du musst also kein Label an jedes Fahrzeug hängen, das ist beim GARAN-Label anders.

  • A1 (594 × 841 mm): für 2 bis 3 Meter Betrachtungsabstand, große Verkaufsflächen mit hohen Wänden.
  • A2 (420 × 594 mm): für 1 bis 2 Meter, mittelgroße Geschäfte.
  • A3 (297 × 420 mm): für 0,5 bis 1 Meter, kleine Geschäfte mit wenig Wandfläche.
  • A4 (210 × 297 mm): für 0,3 bis 0,5 Meter, die Mindestgröße, gedacht für sehr kleine Flächen.

Wie bindest du das Label in dein Online-Angebot ein?

Nimm die farbige Datei und zeig die Mitteilung vollständig. Keine Ausschnitte, kein Zuschnitt auf das Wesentliche, nichts abgeschnitten am Rand.

Eine Mindestgröße in Zentimetern oder Pixeln gibt es online nicht. Die Vorgabe der Leitlinien lautet stattdessen: Die Mitteilung muss bei der Standard-Anzeigegröße immer lesbar sein. Übertrag die A4-Regel also nicht auf den Bildschirm, dort gilt sie nicht. Der beste Test ist der einfachste: Ruf dein eigenes Angebot am Handy auf und lies mit.

Ein Punkt, den fast alle übersehen: Die EU-Kommission empfiehlt, neben dem Bild immer einen anklickbaren Link anzubieten, der auf dasselbe Ziel führt wie der QR-Code. Für die deutsche Fassung ist das europa.eu/youreurope/garantien. Am Bildschirm ist ein Link der bequemere Weg, vor allem für Kunden, die am Handy einkaufen und den Code dort nicht abfotografieren können.

Wo genau das Label hin soll, sagt die Durchführungsverordnung nicht. Die Kommission nennt drei Beispiele: die Produktkatalogseite, den Header der Website und die Bezahlseite, ausdrücklich nicht abschließend. In der deutschen Fachliteratur wird das enger gesehen, dort wird verlangt, dass der Kunde die Mitteilung vor Abgabe der Bestellung klar erkennt. Dieser Punkt ist strittig. Wer Streit vermeiden will, zeigt das Label dort, wo die Kaufentscheidung fällt.

Eine deutliche Empfehlung noch, die keine Verordnungsvorgabe ist: Lad das Label nicht einfach als weiteres Bild in die Fahrzeuggalerie hoch. Gefordert ist eine hervorgehobene Darstellung, und ein Bild an siebter Position, durch das sich der Kunde erst klicken muss, erfüllt das kaum.

Praktisch löst du das einmal zentral: Label, Hinweistext und Link gehören in die Standardbeschreibung deiner Fahrzeugverwaltung oder deines Shops. Dann laufen sie bei jedem Angebot automatisch mit.

  • Farbige Fassung verwenden, Schwarz-Weiß gehört nicht in ein Online-Angebot.
  • Das Label vollständig zeigen, nichts zuschneiden und nichts verzerren.
  • Am Handy und am Rechner in normaler Anzeigegröße gegenlesen.
  • Einen anklickbaren Link auf die EU-Seite danebensetzen.
  • Label, Hinweistext und Link einmal in die Standardbeschreibung legen, dann läuft alles automatisch mit.

Darf das Label online erst beim Klick erscheinen?

Das ist offen, und du solltest es wissen, bevor du es einbaust. Die Leitlinien der EU-Kommission zeigen in allen drei Online-Beispielen zunächst nur einen Hinweissatz. Die vollständige Mitteilung erscheint erst beim Klick oder beim Darüberfahren mit der Maus. Du könntest daraus schließen, dass das erlaubt ist.

Dagegen sprechen drei Dinge. Erstens erlaubt die Verordnung die Anzeige per Klick nur beim GARAN-Label, für das Gewährleistungslabel steht dazu nichts drin. Zweitens sind die Leitlinien nach ihrem eigenen Vorwort unverbindlich: Sie geben die vorläufige Meinung der Fachleute in der EU-Kommission wieder, verbindlich auslegen kann das EU-Recht nur der Europäische Gerichtshof. Drittens wird die Klick-Variante in der deutschen Fachliteratur für unzulässig gehalten.

Entschieden ist nichts, der Stichtag liegt in der Zukunft. Praktische Folge: Zeig die vollständige Mitteilung direkt, ohne Klick und ohne Mouse-over. Dann stellt sich die Frage für dich gar nicht erst.

Gehört das Label auch in die Bestätigungs-Mail?

Wenn du im Fernabsatz verkaufst, ja. Fernabsatz heißt: über Online-Shop, Plattform, Telefon, E-Mail oder Katalog mit Bestellmöglichkeit. Im reinen Ladengeschäft stellt sich die Frage nicht, dort genügt der Aushang.

Verkaufst du im Fernabsatz, musst du dem Kunden eine Bestätigung schicken, die er behalten kann, in der Regel eine E-Mail, spätestens bei der Lieferung. Alle Pflichtangaben gehören hinein, ab dem Stichtag auch das Label.

Wichtig ist, woher diese Pflicht kommt: Die Leitlinien der EU-Kommission empfehlen es nur, zur Pflicht wird es erst über das deutsche Recht. Das ist unsere Auslegung, im EU-Text steht es so nicht; die deutsche Fachliteratur zieht denselben Schluss. Die Fundstelle findest du unten im Quellenblock.

Offen ist die Form. Ob das Label als eingebettetes Bild, als PDF-Anhang oder als Link in die Bestätigung gehört, schreibt keine der Quellen vor. Unsere Einschätzung, ausdrücklich keine belegte Vorgabe: Ein bloßer Link genügt vermutlich nicht, weil sich sein Ziel jederzeit ändern kann. Der einfache Weg ist, das Bild in die Mail einzubetten oder die amtliche PDF-Datei anzuhängen.

Was darfst du am Label ändern?

Kurz: nichts. Kein einziges Element der Mitteilung ist editierbar, es gibt kein Eingabefeld und keine Variante zum Anpassen. Anders als beim GARAN-Label gibt es hier also gar nichts zu erzeugen, nur die richtige amtliche Datei auszuwählen.

Größer darfst du die Mitteilung zeigen. Zeig sie dann aber vollständig: nichts verzerren, nichts auseinanderziehen. Dieser Satz steht allerdings nur in den Leitlinien; in der Verordnung selbst gilt er wörtlich nur für das GARAN-Label.

Zum QR-Code kursiert eine falsche Zahl. Die Angabe, er müsse mindestens 2 × 2 cm groß sein, steht in den Leitlinien ausschließlich im Kapitel zum GARAN-Label. Für das Gewährleistungslabel gibt es keine Zentimetervorgabe. Verbindlich ist nur: Er muss bei normalem Licht mit einem gewöhnlichen Handy lesbar sein. Zur Orientierung: Im amtlichen A4-Blatt misst er rund 4 × 4 cm. Weil du ihn weder verschieben noch in der Größe ändern darfst, wächst und schrumpft er immer mit dem Label.

Noch ein Grund, nichts nachzubauen: Die amtlichen Quellen sind bei den Farben nicht einheitlich. Der Verordnungstext nennt für Blau und Gelb bestimmte Werte, die deutsche Vektordatei der Kommission verwendet andere, ihre A4-Druckvorlage wiederum andere. Wer selbst nachzeichnet, weicht deshalb immer von mindestens einer amtlichen Quelle ab. Die genauen Werte stehen unten im Quellenblock.

  • Rahmenlinie und innere Trennlinie nicht ändern und nicht löschen.
  • Farben nicht ändern, keine Filter und keine Effekte.
  • Abstände und Ausrichtung der Elemente nicht ändern.
  • Typografie nicht ändern, weder Schriftart noch Schnitt, Stil oder Größe.
  • Den QR-Code weder verschieben noch in der Größe ändern noch sonst bearbeiten.
  • Die Mitteilung nicht beschneiden und nicht verzerren.
  • Keine neuen Elemente, Symbole oder Texte hinzufügen, auch kein eigenes Logo.

Was ist Pflicht, was ist nur empfohlen, was ist offen?

Bei diesem Thema laufen zwei Quellen nebeneinander her, und daraus entsteht die meiste Verwirrung. Die EU-Verordnung ist verbindlich, sie gilt so, wie sie dasteht. Die Praxisleitlinien der EU-Kommission sind es nicht: Sie geben nach ihrem eigenen Vorwort nur die vorläufige Meinung der Fachleute in der Kommission wieder.

Das heißt nicht, dass du die Leitlinien ignorieren kannst. Sie sind die beste praktische Anleitung, die es zurzeit gibt, und Gerichte werden sie zur Kenntnis nehmen. Du solltest aber wissen, auf welchem Fundament eine Vorgabe steht.

Was bei einem Verstoß droht, ist ebenfalls noch offen. Rechtsprechung gibt es nicht, der Stichtag liegt in der Zukunft. Wer konkrete Bußgeldzahlen nennt, spekuliert.

  • Verbindlich aus der Verordnung: Am Label darfst du nichts ändern. Wo der Vertrag nicht über eine Online-Oberfläche geschlossen wird, sind mindestens DIN A4 Pflicht und du darfst zwischen Farbe und Schwarz-Weiß wählen. Kommt der Vertrag über eine Online-Oberfläche zustande, ist nur Farbe erlaubt. Und der QR-Code muss lesbar bleiben.
  • Empfohlen aus den Leitlinien, unverbindlich, aber die beste verfügbare Anleitung: die Betrachtungsabstände je Format, die Beispielorte für Aushang und Website, der zusätzliche anklickbare Link und die Listen mit Geboten und Verboten.
  • Offen: ob online eine Kurzfassung genügt, die sich erst per Klick öffnet; wo genau auf einer Website das Label stehen muss; ob du es schon vor dem Stichtag zeigen darfst; und wie sich die bei Gebrauchtwagen zulässige Verkürzung der Gewährleistung zum Zwei-Jahres-Text auf dem Label verhält.

Bis wann musst du fertig sein?

Die Pflicht gilt ab dem 27. September 2026. Die Verordnung wirkt unmittelbar, wie die Mitteilung aussehen muss, steht damit fest. Einen Übergangszeitraum oder eine Schonfrist für Lagerbestände gibt es nicht, im Verordnungstext steht dazu nichts.

Ein Praxishinweis zum Kalender: Der 27.09.2026 ist ein Sonntag. Der letzte Arbeitstag davor ist Freitag, der 25.09.2026. Setz dir diesen Freitag als Termin, an dem alles steht und einmal gegengelesen ist.

Darfst du früher anfangen? Eine amtliche Aussage dazu gibt es nicht, die Verordnung regelt den früheren Einsatz schlicht nicht. Die deutsche Fachliteratur hält ihn für zulässig, Gegenstimmen sind nicht bekannt. Das Risiko ist gering: Wer das Label vorher hängen hat, informiert seine Kunden über etwas, das ohnehin gilt.

  • Druckvorlage laden und je nach Raumgröße in A3 oder A2 ausdrucken, A4 nur bei sehr wenig Platz.
  • Aushang dort aufhängen, wo Kunden die Kaufentscheidung treffen. Bei mehreren Standorten je Verkaufsstelle einen.
  • Den QR-Code einmal mit dem Handy testen, bei dem Licht, das im Raum tatsächlich brennt.
  • Farbige Datei, Hinweistext und Link in die Standardbeschreibung deiner Fahrzeugverwaltung legen.
  • Eigene Website prüfen: Ist das Label vollständig, farbig und ohne Klickweg zu sehen?
  • Bestätigungs-Mail um das eingebettete Bild oder die amtliche PDF-Datei ergänzen, falls du im Fernabsatz verkaufst.
  • Verkaufsteam kurz einweisen, damit niemand den Aushang abnimmt, weil er im Weg hängt.

Brauchst du zusätzlich das GARAN-Label?

Merk dir: Gewährleistungslabel an die Wand, GARAN ans Auto. Der Satz hilft bei der Abgrenzung, darf dich aber nicht in die Irre führen: Online gilt das Gewährleistungslabel genauso, dort in Farbe und unmittelbar sichtbar. Der Aushang ist also nur die eine Hälfte deiner Pflicht.

Meistens brauchst du kein GARAN-Label. Es kommt nur ins Spiel, wenn der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie ohne Zusatzkosten auf die gesamte Ware und für mehr als zwei Jahre gibt. Es ist ein Etikett ab 95 × 100 mm mit drei Feldern für Marke, Modell und Jahre, und es gehört an das einzelne Fahrzeug. Beim typischen Gebrauchtwagenbestand ist es die Ausnahme.

Wichtig für alle, die selbst Garantien verkaufen oder vermitteln: Händlergarantien und kostenpflichtige Anschlussgarantien lösen keine GARAN-Pflicht aus und dürfen das Label auch nicht tragen. Das sagen wir ausdrücklich, obwohl die GPG GmbH als Betreiberin dieser Seite selbst Gebrauchtwagengarantien anbietet, als Garantie-Dienstleister für den Fahrzeughandel.

Die Einzelheiten stehen im Ratgeber: GARAN-Label im Autohandel.

Häufige Fragen

Mein Portal lässt keine Bilder in der Beschreibung zu. Was mache ich?

Dann kannst du selbst nur den Hinweissatz mit dem Link auf die EU-Seite in die Beschreibung setzen. Das farbige Label ersetzt er nicht, diese Lücke kann nur das Portal schließen. Frag deinen Ansprechpartner schriftlich, wie das Portal das Label ab dem Stichtag anzeigt, und heb die Antwort auf. Mehr dazu im Ratgeber: Label-Pflicht auf mobile.de und AutoScout24.

Reicht der Aushang, wenn mein Verkaufsraum nur ein Büro mit Schreibtisch ist?

Ja. Es kommt nicht auf die Größe an, sondern darauf, dass der Kunde den Hinweis dort sieht, wo er kauft. Häng das Blatt in Sichtweite des Platzes, an dem du verkaufst. Bei so kurzem Betrachtungsabstand genügt DIN A4, genau dafür ist dieses Format gedacht.

Mein Drucker kann nur Schwarz-Weiß. Darf ich das Blatt trotzdem aufhängen?

Für den Aushang im Verkaufsraum ja, die Schwarz-Weiß-Fassung ist dort ausdrücklich erlaubt. Nimm dafür aber die amtliche Schwarz-Weiß-Datei und nicht die farbige, die dein Drucker in Graustufen umrechnet. Für dein Online-Angebot hilft dir das nicht weiter: Dort brauchst du in jedem Fall die farbige Datei.

Ich habe zwei Standorte. Reicht ein Aushang?

Nein. Ausdrücklich geregelt ist das nicht, es folgt daraus, dass die Mitteilung ein Hinweis an der Verkaufsstelle ist und mit der Ladenumgebung verbunden bleiben soll. Jeder Standort mit eigenem Verkaufsraum braucht deshalb seinen eigenen Aushang. Innerhalb eines Standorts reicht dagegen ein Blatt für den ganzen Raum.

Darf ich den Aushang laminieren oder rahmen?

Ja, das hilft sogar der Haltbarkeit. Achte nur auf Spiegelungen: Eine glänzende Folie oder eine Glasscheibe gegenüber dem Fenster kann die Lesbarkeit zunichtemachen. Prüf nach dem Aufhängen einmal mit dem Handy, ob der QR-Code bei der Beleuchtung im Raum noch funktioniert. Falten, beschneiden oder verzerren solltest du das Blatt dagegen nicht.

Ich binde das Label auf dem Handy sehr klein ein. Scannt der QR-Code dann noch?

Wahrscheinlich nicht, und das ist ein Problem. Du darfst den QR-Code nicht einzeln vergrößern, er schrumpft immer zusammen mit dem Label. Wenn er in deiner Einbindung nicht mehr lesbar ist, ist das Label zu klein eingebunden. Genau deshalb empfiehlt die EU-Kommission online zusätzlich den anklickbaren Link.

Wir verkaufen über dieselbe Seite auch Werkstattleistungen. Muss ich das trennen?

Das Label brauchst du wegen der Waren, für reine Dienstleistungen wie eine Reparatur gilt die Pflicht nicht. Zeigst du die Mitteilung im Bezahlvorgang und liegen Waren und Leistungen im selben Vorgang, solltest du klarstellen, dass sich der Hinweis auf die Waren bezieht. In Verordnung und Leitlinien steht das nicht, es wird in der deutschen Fachliteratur empfohlen. Ein kurzer Satz neben dem Label genügt.

Wie prüfe ich vor dem Stichtag, ob meine Umsetzung passt?

Teste sie auf dem Medium, auf dem sie später läuft, dazu raten auch die Leitlinien. Also: den Aushang wirklich ausdrucken und aus der Entfernung ansehen, aus der Kunden ihn lesen sollen, und den QR-Code mit dem Handy scannen. Online rufst du ein echtes Angebot am Handy und am Rechner auf und prüfst, ob das Label vollständig, farbig und ohne Klickweg zu sehen ist. Verpixelte Kanten, fehlende Elemente oder verschobene Farben sind das Zeichen, dass die falsche Datei im Einsatz ist.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand: 27. August 2026. Rechtsänderungen nach diesem Datum sind nicht berücksichtigt. Diese Seite ist keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der amtliche Verordnungstext.

Ausführlicher Hintergrund: Gewährleistungslabel im Autohaus