28. August 2026 · 8 Min. Lesezeit
Die Rechtsgrundlagen: Verordnung (EU) 2025/1960 und Richtlinie (EU) 2024/825
Geschrieben von der Redaktion der GPG GmbH, die als Garantie-Dienstleister täglich mit Autohändlern arbeitet. Grundlage sind ausschließlich die amtlichen Quellen, die unten verlinkt sind. Keine Rechtsberatung.
Das Wichtigste
Hinter den beiden neuen EU-Labeln stehen zwei verschiedene Rechtsakte. Die Richtlinie (EU) 2024/825 hat das europäische Verbraucherrecht geändert und die neuen Informationspflichten überhaupt erst geschaffen, die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 legt allein fest, wie die beiden Darstellungen aussehen und was darauf steht. Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat: Für das Aussehen der Label wartest du auf kein deutsches Gesetz. Die Pflicht selbst steht im deutschen Recht, und damit ist der Gesetzgeber im Februar 2026 fertig geworden. Beides greift am 27. September 2026, eine Übergangsfrist steht in keinem der Texte. Die Praxisleitlinien der EU-Kommission sind nach ihrem eigenen Vorwort unverbindlich, in der Praxis aber die beste verfügbare Anleitung.
Warum reicht die Verordnung allein nicht?
Die meisten Ratgeberseiten im Netz zitieren die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 und hören dann auf. Das führt in die Irre. Diese Verordnung sagt nur, wie die Label aussehen: Farben, Größen, Schrift und die drei Felder des GARAN-Labels. Kein Satz darin verpflichtet dich, überhaupt ein Label zu zeigen.
Die Pflicht kommt aus der Verbraucherrechte-Richtlinie, die 2024 geändert wurde, und für dich in Deutschland aus dem deutschen Recht. Erst beides zusammen ergibt ein Bild: Die Richtlinie sagt, dass und worüber du informieren musst, die Verordnung sagt, womit.
Verordnung oder Richtlinie: Wo ist der Unterschied?
Eine EU-Richtlinie richtet sich nicht an dich, sondern an die Mitgliedstaaten. Sie gibt ein Ziel vor und setzt eine Frist, jedes Land schreibt sich dann sein eigenes Gesetz dazu. Du liest am Ende nicht die Richtlinie, sondern das deutsche Gesetz.
Eine EU-Verordnung funktioniert umgekehrt. Sie gilt unmittelbar und überall im gleichen Wortlaut, ohne ein nationales Gesetz dazwischen. Genau das steht am Ende der Durchführungsverordnung ausdrücklich drin.
Ein Bild dazu: Die Richtlinie ist der Bauauftrag an 27 Bauherren, die ihn jeweils selbst umsetzen. Die Verordnung ist das fertige Bauteil, das überall identisch eingebaut wird. Deshalb sieht das GARAN-Label in Spanien genauso aus wie bei dir auf dem Hof, während die Folgen eines Verstoßes in jedem Land anders ausfallen.
Wie sieht die Kette im Einzelnen aus?
Stufe 1: die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU. Sie ist seit Jahren die Grundlage dafür, dass du Privatkunden vor dem Kauf bestimmte Dinge sagen musst. Neu ist nicht das Prinzip, neu sind zwei Punkte auf der Liste.
Stufe 2: die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024. Sie hat die Verbraucherrechte-Richtlinie geändert und dort zwei Pflichten ergänzt. Erstens den Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht, hervorgehoben und in einer fest vorgeschriebenen Form. Zweitens den Hinweis auf eine Herstellergarantie, aber nur unter engen Bedingungen: Der Hersteller muss die Haltbarkeit der gesamten Ware für mehr als zwei Jahre ohne Aufpreis garantieren und dir diese Information zur Verfügung stellen. Dieselbe Richtlinie hat die Kommission beauftragt, das Aussehen festzulegen. Die Mitgliedstaaten müssen ihre Umsetzung ab dem 27. September 2026 anwenden, daran hängt der Stichtag.
Stufe 3: die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960. Sie erfüllt genau diesen Auftrag, mehr nicht. Der eine Teil beschreibt die Gewährleistungsmitteilung: das Plakat, ohne ein einziges editierbares Element, an die Wand im Verkaufsraum und bei jedem Verkauf an Privatkunden fällig; wo der Vertrag nicht über eine Online-Oberfläche geschlossen wird, gilt DIN A4 als Mindestgröße. Der andere Teil beschreibt die GARAN-Kennzeichnung: das Etikett mit den drei Feldern für den Namen des Herstellers, der die Garantie gibt (Feld Brand/Trademark), die Modellkennung und die Garantiedauer in Jahren; außerhalb von über eine Online-Oberfläche geschlossenen Verträgen gilt eine Mindestgröße von 95 × 100 mm. Es hängt an einer freiwilligen Garantie des Herstellers; er erstellt das Label. Zeigen musst es aber du: Sobald seine Garantie die Bedingungen von Stufe 2 erfüllt und er dir diese Information bereitstellt, bist du verpflichtet, das Label hervorgehoben am oder unmittelbar beim einzelnen Fahrzeug zu zeigen.
Stufe 4: das deutsche Umsetzungsgesetz. Deutschland hat die Richtlinie mit einem Gesetz vom 3. Februar 2026 umgesetzt, verkündet zwei Tage später im Bundesgesetzblatt. Die neuen Informationspflichten stehen seither im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, getrennt nach Ladengeschäft und Fernabsatz, und treten dort exakt am 27. September 2026 in Kraft.
Zwei weitere EU-Rechtsakte laufen mit: Die Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771 liefert den Inhalt, über den informiert wird, und die Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor ist die Grundlage des Portals "Ihr Europa", auf das die QR-Codes führen.
Musst du auf ein deutsches Gesetz warten?
Nein, aus zwei Gründen. Die Gestaltung ist geklärt: Die Durchführungsverordnung gilt unmittelbar, kein deutsches Gesetz kann daran etwas ändern. Und die Pflicht ist beschlossen, das Umsetzungsgesetz liegt seit Februar 2026 im Bundesgesetzblatt. Du wartest auf nichts mehr, du hast nur noch eine Frist.
Eine Regel hat der deutsche Gesetzgeber zusätzlich verbindlich gemacht: Im Online-Bestellvorgang muss das GARAN-Label unmittelbar vor dem Bestellbutton noch einmal erscheinen. Die Leitlinien der EU-Kommission empfehlen das ohnehin, neu ist nur, dass es hier nicht bei einer Empfehlung bleibt. Im deutschen Gesetz ist an dieser Stelle allein das GARAN-Label genannt. Daraus folgt aber nicht, dass du das Gewährleistungslabel im Bestellvorgang weglassen darfst: Die Leitlinien zeigen es auch auf der Bezahlseite, und die deutsche Fachliteratur verlangt, dass der Kunde es vor Abgabe der Bestellung klar erkennt. Dieser Punkt ist strittig. Wer Streit vermeiden will, zeigt beide.
Ein zweiter Punkt ist keine neue Regel, sondern die Folge einer alten. Wer im Fernabsatz verkauft, muss dem Kunden die Pflichtinformationen spätestens bei der Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger geben, in der Regel per Mail. Ab dem Stichtag zählen die Label zu diesen Pflichtinformationen, also gehören sie in die Bestätigung. Die Leitlinien der EU-Kommission empfehlen das ausdrücklich, verbindlich machen sie es nicht; zur Pflicht wird es nach unserer Auslegung erst über das deutsche Fernabsatzrecht. Die deutsche Fachliteratur zieht denselben Schluss.
Seit wann gilt die Verordnung?
Die Verordnung wurde am 25. September 2025 erlassen und ist am 22. Oktober 2025 in Kraft getreten, anzuwenden ist sie aber erst ab dem 27. September 2026. In Kraft und anzuwenden sind zwei verschiedene Dinge, und genau daraus entsteht die meiste Verwirrung. Welche vier Daten dabei auseinandergehalten gehören und warum nur das letzte dein Termin ist, steht im Ratgeber Ab wann ist das Label Pflicht?.
Welchen Rang haben die Praxisleitlinien der Kommission?
Im Alltag wird ein drittes Dokument am häufigsten zitiert: die Praxisleitlinien der EU-Kommission. Dort stehen Listen mit Geboten und Verboten, Beispiele für Online-Anzeigen und die amtlichen Dateien zum Herunterladen.
Der Rang dieses Dokuments ist eindeutig, und zwar weil es das selbst sagt: Es gibt die vorläufige Ansicht der Fachleute in den Kommissionsdienststellen wieder und ist keine offizielle Position der Kommission. Verbindlich auslegen kann das EU-Recht allein der Gerichtshof der Europäischen Union.
Praktisch heißt das: Was nur in den Leitlinien steht, ist eine Empfehlung, kein Gesetz. Dazu gehören etwa die Angabe, der QR-Code des GARAN-Labels solle nie kleiner als 2 × 2 cm sein, die Regel, halbe Jahre mit Komma zu schreiben, und die Betrachtungsabstände, an denen du das passende Druckformat des Plakats ausrichtest.
Trotzdem solltest du sie ernst nehmen: Sie kommen aus demselben Haus wie die Verordnung, beantworten viele Fragen, die der Verordnungstext offenlässt, und sind die Quelle der amtlichen Dateien. Sortiere deshalb nach Fragen, nicht nach Rang. Wie das Label aussehen muss, steht in der Verordnung. Ob du es zeigen musst, steht im deutschen Gesetz. Wie du es anbringst, steht in den Leitlinien.
Dass auch diese Aufteilung nicht immer weiterhilft, zeigen die Farbwerte: Die Dateien, die die Kommission selbst ausliefert, weichen vom Wortlaut ihrer eigenen Verordnung ab. Daraus folgt die einfachste Regel überhaupt: nichts nachbauen, immer die amtliche Datei verwenden. Offen ist außerdem, wie sich die bei Gebrauchtwagen zulässige Verkürzung der Gewährleistung zu dem festen Zwei-Jahres-Text auf dem Plakat verhält. Das gehört zu deinem Anwalt, nicht auf das Label.
Häufige Fragen
Muss Deutschland die Verordnung noch in nationales Recht umsetzen?
Nein. Eine EU-Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ein deutsches Umsetzungsgesetz ist dafür nicht vorgesehen. Umgesetzt werden musste nur die zugrunde liegende Richtlinie, und das ist im Februar 2026 geschehen.
Ich lese überall, die Verordnung gelte seit dem 25. September 2025. Stimmt das?
Nein, das verwechselt zwei Daten. Erlassen wurde sie am 25. September 2025, in Kraft getreten ist sie am 22. Oktober 2025. Anzuwenden ist sie erst ab dem 27. September 2026, und nur dieses Datum ist für dich das Fristende.
Sind die Praxisleitlinien der EU-Kommission verbindlich?
Nein. Sie geben nach ihrem eigenen Vorwort die vorläufige Ansicht der Kommissionsdienststellen wieder. Verbindlich auslegen kann das EU-Recht nur der Gerichtshof der Europäischen Union. Als Arbeitsgrundlage sind sie trotzdem das Beste, was es derzeit gibt.
Gibt es eine Übergangsfrist für Fahrzeuge aus dem Altbestand?
Nein. Weder die Verordnung noch das deutsche Gesetz enthalten eine Schonfrist, einen Abverkaufszeitraum oder eine Sonderregel für Lagerware. Es kommt auf den Zeitpunkt des Verkaufs an, nicht auf den des Einkaufs.
Was droht, wenn ich die Label nicht zeige?
Bußgelder sind im deutschen Recht vorgesehen, praktisch aber an eine koordinierte europäische Durchsetzungsmaßnahme geknüpft. Das realistische Risiko ist die wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Das ist allerdings die Erwartung der Fachliteratur und keine gesicherte Tatsache: Rechtsprechung zu den Labeln gibt es noch nicht, und wer konkrete Bußgeldzahlen nennt, spekuliert.
Werkzeuge auf dieser Seite
Was die Rechtslage konkret für deinen Betrieb bedeutet, beantwortet der Pflichtcheck in wenigen Fragen. Die amtlichen Dateien der Gewährleistungsmitteilung liegen mit allen Regeln zu Größe, Farbe und Platzierung auf der Seite zum Gewährleistungslabel, ein GARAN-Label befüllst du im GARAN-Generator. Alles kostenlos und ohne Anmeldung. Betreiber der Seite ist die GPG GmbH, ein Garantie-Dienstleister für den Fahrzeughandel: Unsere eigenen Gebrauchtwagen- und Anschlussgarantien lösen keine GARAN-Pflicht aus und dürfen das Label nicht tragen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 auf EUR-Lex: Anhang I regelt die Gewährleistungsmitteilung samt Mindestgröße DIN A4, Anhang II die GARAN-Kennzeichnung samt Mindestgröße 95 × 100 mm und den drei editierbaren Feldern; beide Mindestgrößen gelten, wo der Vertrag nicht über eine Online-Oberfläche geschlossen wird, Artikel 3 die Geltung ab dem 27.09.2026 und die Schlussformel die unmittelbare Geltung in jedem Mitgliedstaat. Die Voraussetzungen der Herstellergarantie stehen in Erwägungsgrund 8.
- Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28.02.2024: die Änderungsrichtlinie, die die beiden Informationspflichten eingefügt und der Kommission den Gestaltungsauftrag erteilt hat.
- Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher: Artikel 5 und 6 regeln die vorvertraglichen Informationspflichten, Artikel 22a schreibt die harmonisierte Mitteilung und die harmonisierte Kennzeichnung als Form vor.
- Richtlinie (EU) 2019/771 über den Warenkauf: Artikel 17 regelt die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers, auf die das GARAN-Label hinweist.
- Praxisleitlinien und Vektordateien der EU-Kommission, Generaldirektion Justiz und Verbraucher, Stand April 2026: Auslegungshilfe und Bezugsquelle der amtlichen Dateien, nach dem eigenen Vorwort unverbindlich. Dort die QR-Mindestgröße von 2 × 2 cm, die nur im Kapitel zum GARAN-Label steht, die Komma-Regel für halbe Jahre und die Betrachtungsabstände je Druckformat.
- Artikel 246 EGBGB: die deutschen Informationspflichten im Ladengeschäft, eingefügt durch das Umsetzungsgesetz vom 03.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28, ausgegeben am 05.02.2026).
- Artikel 246a EGBGB: dieselben Pflichten für den Fernabsatz und für Verträge außerhalb von Geschäftsräumen.
- Artikel 246e EGBGB: der Bußgeldrahmen und die Beschränkung darauf, dass die Ordnungswidrigkeit nur im Rahmen einer koordinierten europäischen Durchsetzungsmaßnahme geahndet werden kann.
- § 312j BGB: die deutsche Sonderregel, nach der das GARAN-Label unmittelbar vor dem Bestellbutton erneut zu zeigen ist; das Gewährleistungslabel ist dort nicht genannt.
- § 312f BGB: Pflichtinformationen im Fernabsatz auf einem dauerhaften Datenträger, spätestens bei Lieferung. Grundlage unserer Auslegung, dass die Label ab dem Stichtag in die Bestätigung gehören.
- Portal "Ihr Europa": das Ziel des QR-Codes auf dem GARAN-Label, eingerichtet auf Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1724.
Stand: 28.08.2026. Rechtsänderungen nach diesem Datum sind nicht berücksichtigt. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.